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   VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655   

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VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655 (https://dejure.org/2010,30183)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655 (https://dejure.org/2010,30183)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 (https://dejure.org/2010,30183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht bezüglich der Klage gegen nachträglich hinzutretenden Beklagten; Widerruf amtlicher Erklärungen und Äußerungen von kirchlichen Würdenträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1124
  • DÖV 2010, 787
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2010 - 8 LB 9/08

    Annahme einer wesentlichen Teiltätigkeit des Steinmetzhandwerks und des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Grundsätzlich setzt ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer getätigten Äußerung unabhängig davon, ob der Anspruch aus den Grundrechten oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet wird, voraus, dass ein weiterer Eingriff zu besorgen ist (vgl. nur BayVGH vom 29.7.1998 Az. 4 B 97.354 , vom 9.11.2004 Az. 9 ZB 03.2662 und vom 24.5.2006 Az. 4 CE 06.1217 ; OVG NRW vom 17.2.2009 Az. 13 A 2852/08 ; NdsOVG vom 11.3.2010 Az. 8 LB 9/08 ; Laubinger, VerwArch 1989, S. 261/293).

    Aus einem rein defensiven Prozessverhalten lässt sich eine solche Bereitschaft jedoch nicht ableiten (BayVGH vom 5.9.2008 BayVBl. 2009, 175/177, und vom 19.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 11.3.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 7 ZB 09.948

    Universelles Leben; Unterlassungsbegehren wegen kirchlicher Äußerung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Dies betrifft insbesondere Äußerungen, die Ausdruck und Verkündung der eigenen Glaubenslehre der Kirche sind und mit denen die Kirche ihren Sendungsauftrag erfüllt und ihr Wächteramt wahrnimmt (BGH vom 24.7.2001, a.a.O., S. 312 f.; BayVGH vom 19.11.2009 Az. 7 ZB 09.948 ).

    Aus einem rein defensiven Prozessverhalten lässt sich eine solche Bereitschaft jedoch nicht ableiten (BayVGH vom 5.9.2008 BayVBl. 2009, 175/177, und vom 19.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 11.3.2010, a.a.O.).

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Im Berufungsverfahren wird zu prüfen sein, ob die ursprüngliche Aussage durch die religiöse Äußerungsfreiheit der Beklagten gedeckt war oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger von der Beklagten zu 2) wegen einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unter dem Blickwinkel der Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (vgl. BGH vom 24.7.2001 BGHZ 148, 307/311; BayVGH vom 29.9.2005 VGH n.F. 59, 104/106 m.w.N.) die Erstattung der für das vorgerichtliche Unterlassungsbegehren angefallenen Anwaltskosten verlangen kann.

    Dies betrifft insbesondere Äußerungen, die Ausdruck und Verkündung der eigenen Glaubenslehre der Kirche sind und mit denen die Kirche ihren Sendungsauftrag erfüllt und ihr Wächteramt wahrnimmt (BGH vom 24.7.2001, a.a.O., S. 312 f.; BayVGH vom 19.11.2009 Az. 7 ZB 09.948 ).

  • VGH Bayern, 05.09.2008 - 7 CE 08.2158
    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Aus einem rein defensiven Prozessverhalten lässt sich eine solche Bereitschaft jedoch nicht ableiten (BayVGH vom 5.9.2008 BayVBl. 2009, 175/177, und vom 19.11.2009, a.a.O.; NdsOVG vom 11.3.2010, a.a.O.).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 94/06

    Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Markenverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein die Verteidigung des eigenen Rechtsstandpunkts noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr begründet, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten oder zu äußern (vgl. BGH vom 4.12.2008 GRUR-RR 2009, 299).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Zwar geht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1994 (NJW 1994, 1281/1283) bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich von einer Vermutung für eine Wiederholungsgefahr aus, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind und die bei Weigerung des Verletzers, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann.
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Da das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht hat, ist eine Überprüfung dieser Frage im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (vgl. auch BGH vom 18.9.2008 NJW 2008, 3572/3573; BVerwG vom 22.11.1997 BayVBl 1998, 603; BayVGH vom 24.3.2009 Az. 12 B 06.2837 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, RdNrn. 19 - 22 zu § 17a GVG).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze im Rahmen einer stattgebenden Entscheidung aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung erst jüngst bestätigt (BVerfG vom 9.3.2010 Az. 1 BvR 1891/05 ).
  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Da das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht hat, ist eine Überprüfung dieser Frage im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (vgl. auch BGH vom 18.9.2008 NJW 2008, 3572/3573; BVerwG vom 22.11.1997 BayVBl 1998, 603; BayVGH vom 24.3.2009 Az. 12 B 06.2837 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, RdNrn. 19 - 22 zu § 17a GVG).
  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 4 K 2089/09

    Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bei Vorliegen einer Abgabenangelegenheit;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
    Unabhängig von der Frage, ob insoweit hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Kosten gegen den Beklagten zu 1) eine Rückverweisung in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu VG Meiningen vom 9.1.2007 Az. 2 K 543/04 Me und FG Baden-Württemberg vom 22.6.2009 Az. 4 K 2089/09 m.w.N. ), entfaltete der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg hinsichtlich des Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2) schon deshalb keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht, weil beim Landgericht Aschaffenburg zunächst nur Klage gegen den Beklagten zu 1) erhoben worden war und die Beklagte zu 2) erst nach der Verweisung aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24. April 2009 im Wege der Klageänderung einbezogen wurde.
  • OLG Koblenz, 19.04.2010 - 4 W 183/10

    Einstweilige Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Widerlegung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 A 2852/08

    Darlegungserfordernisse des Antrags auf Zulassung der Berufung; Unterlassen

  • VG Meiningen, 09.01.2007 - 2 K 543/04

    Straßen- und Wegerecht; Rückverweisung; ausnahmsweise; Amtshaftung;

  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 12 B 06.2837

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe für Behinderte; Teilhabe am Leben in der

  • VGH Bayern, 09.11.2004 - 9 ZB 03.2662
  • VGH Bayern, 29.07.1998 - 4 B 97.354
  • VG Köln, 22.12.2022 - 13 K 2736/19

    Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im "AFD-Gutachen I"

    Diese Vermutung kann jedoch auch bei einer Weigerung des Verletzers, sich (ggfs. in strafbewehrter Form) zur Unterlassung zu verpflichten, aufgrund besonderer Umstände widerlegt werden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 CE 19.1977 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 -, juris Rn. 23.
  • VG München, 18.03.2015 - M 7 K 14.3011

    Klage wegen Unterlassung amtlicher Äußerungen unbegründet wegen fehlender

    Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).

    Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).

    Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).

  • VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17

    Passivlegitimation einer Fraktion im Fall einer Unterlassungsklage von einer

    "Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).

    Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).

    Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).".

  • OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Pflicht des angerufenen Gerichts zur

    Die vom Antragsteller mit seinem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Äußerungen richtende Unterlassungs- (und Widerrufs-) Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

    Die vom Antragsteller mit dem Antrag Ziff. 2 angegriffenen Behauptungen stellen amtliche Äußerungen dar, denn sie waren in verschiedenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer enthalten und sind mithin hoheitlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und für sich gegen derartige Unterlassungsansprüche richtende Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BGH NJW 1978, 1860 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesgerichtshofs; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010, 7 ZB 09.2655 Rn. 18 in Juris).

  • VG München, 12.10.2017 - M 17 K 15.5610

    Medienaufsichtliche Beanstandung einer Erotik-Talkshow

    2.2 Die Klage ist auch zutreffend gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Beklagte gerichtet, die als Rechtsträger ihres Organs, der KJM, den geltend gemachten Leistungsanspruch, hier in Form der begehrten Unterlassung, zu erfüllen hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 7 ZB 09.2655 - sowie VG München, U.v. 18.3.2015 - M 7 K 14.3011, jeweils juris, sowie Rennert in Eyermann 14. Auflage 2014, § 40 VwGO, Rn. 83).
  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272

    Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Bischof und Diözese wegen Äußerung

    Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 (Az. 7 ZB 09.2655), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten abgewiesen hat, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten zu 1 und zu verneinender Wiederholungsgefahr abgelehnt.
  • VGH Bayern, 13.06.2013 - 4 CE 13.944

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbreiten von Behauptungen; Anordnungsgrund

    Bei Vorliegen besonderer objektiver Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 12 CE 07.2985 - juris Rn. 40; B.v. 25.5.2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 20.9.2010 - 4 C 10.1742 - juris Rn. 8) begründet daher die Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, für sich genommen nicht eine Dringlichkeit der Sache.
  • OLG Dresden, 22.12.2022 - 4 W 705/22

    Für Klagen wegen einer das Persönlichkeitsrecht eines Dritten beeinträchtigenden

    Dies betrifft insbesondere Äußerungen, die Ausdruck und Verkündung der eigenen Glaubenslehre der Kirche sind und mit denen die Kirche ihren Sendungsauftrag erfüllt und ihr Wächteramt wahrnimmt (BayVGH vom 19.11.2009 Az. 7 ZB 09.948 - juris, dort Rn 17; VGH München Beschl. v. 25.5.2010 - 7 ZB 09.2655, BeckRS 2010, 52032 Rn. 18, 19, beck-online).
  • VG Augsburg, 13.09.2019 - Au 7 E 19.978

    Unterlassungsanspruch bei Äußerungen durch Hoheitsträger

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein die Verteidigung des eigenen Rechtsstandpunkts noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr begründet, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten oder zu äußern " (BayVGH, B.v. 5.5.2010 - 7 ZB 09.2655 - juris, Rn. 22 - 24 m.w.N.).".
  • VGH Bayern, 18.12.2019 - 4 CE 19.1977

    Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch unrichtige Aussagen von

    aa) Wie in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts (BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn. 22 ff.), des Bundesgerichtshofs (U.v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281/1283) und des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 9.3.2010 - 1 BvR 1891/05 - NJW-RR 2010, 1195/1198) zutreffend ausgeführt wird, ist bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch unzutreffende amtliche Äußerungen zwar grundsätzlich von einer Wiederholungsgefahr auszugehen; diese Vermutung kann jedoch auch bei einer Weigerung des Verletzers, sich in strafbewehrter Form zur Unterlassung zu verpflichten, aufgrund besonderer Umstände widerlegt werden.
  • VG Halle, 11.12.2020 - 3 B 393/20

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Bezeichnung als Rechtsterrorist

  • VGH Bayern, 20.09.2010 - 4 C 10.1742

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Anspruch auf Unterlassung und Widerruf von

  • VG München, 26.02.2014 - M 7 E 14.546

    Verweisung an das Amtsgericht

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